Tätigkeiten einer Feuerwehr

Die Aufgaben einer Feuerwehr sind im Tiroler Landesfeuerwehrgesetz genau definiert und beschrieben. Neben Brandeinsätzen sind immer mehr technische Einsätze zu bewältigen.

Löschen.

Bergen.

Retten.

Schützen.


Auszug des Landesfeuerwehrgesetztes § 2 Aufgaben (LFG 2001):

 

(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,

a) als Hilfsorgan der zuständigen Behörde

1. bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),

 

2. bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (Katastrophenhilfe) und bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt (technische Hilfsdienste), mitzuwirken, sowie

 

b) für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.

 

(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Feuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder

 

a) zu freiwilliger Mitarbeit, zu unermüdlichem Einsatz sowie zu treuer Kameradschaft und

Pflichterfüllung erzieht,

 

b) den Dienstvorschriften entsprechend schult und einheitlich ausbildet, sodass sie befähigt sind, Brände erfolgreich zu bekämpfen sowie in Brandfällen und bei anderen Gefahren, Menschenleben, Tiere und Sachgüter zu retten, die Umwelt zu schützen, und dabei Sachschäden nach Möglichkeit zu verhindern,

 

c) durch Schulungen und Übungen ertüchtigt und ihnen den Besuch von Lehrgängen, ins besondere an der Landesfeuerwehrschule, ermöglicht.

 

(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.